Allgemeine Geschäftsbedingungen der KB Industrieservice GmbH
§1 Geltung der Bedingungen
1.1 Die Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen, mit der Ausnahme der Lieferung von Gebrauchtgeräten bzw. waren. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen im übrigen nicht.
1.2 Alle früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Auf Angebote hin kommen alle Verträge mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Übergabe der Ware, zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung und unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen und an Kostenvoranschlägen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
2.3 Die Angaben über Gewichte und Frachten etc. sind ebenfalls nur verbindlich, wenn sie als solches bezeichnet sind.
§3 Lieferzeit und Lieferung
3.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk oder unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3.3 Wird die von uns geschuldete Lieferung und Leistung durch unvorhersehbare und von uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen -jeweils auch bei unseren Vorlieferanten- sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit um mehr als 2 Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
3.4 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
3.5 Teillieferungen sowie Lieferungen vor der angegebenen Lieferzeit sind zulässig. Fixgeschäfte tätigen wir nicht.
3.6 Sollte dem Kunden aufgrund eines von uns verschuldeten Verzugs ein Schaden erwachsen, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung setzt voraus, dass wir eine vom Kunden schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten haben. Die Höhe der Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche des Verzugs maximal 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit.
Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt Leistung verlangt.
3.7 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die weitere Vorhaltung und Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk bzw. Lager mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet.
Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
§4 Angebot und Vertragsabschluss
4.1 Die Lieferung erfolgt entweder ab Werk bzw. Lager durch Übernahme durch den Kunden oder durch Versand.
4.2 Wird der Liefergegenstand vom Kunden übernommen, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem wir die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer (auch Deutsche Bahn AG) übergeben, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung oder den Einbau bestimmter Waren übernommen haben. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
4.3 Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 5 entgegen- und abzunehmen.
§5 Mängel und Gewährleistung
5.1 Ist der Kunde nicht Kaufmann, so setzen Gewährleistungsansprüche bei offensichtlichen Mängeln eine unverzügliche Rüge und bei nicht offensichtlichen Mängeln eine Rüge innerhalb der Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch voraus.
5.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
5.3 Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über eine angemessene Frist hinaus, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde in seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Änderung des Kaufpreises zu verlangen.
5.4 Die Gewährleistung für die Nachbesserung/Ersatzlieferung beträgt bei Lieferung von Neugeräten an Verbraucher 2 Jahre und bei Lieferung von Gebrauchtgeräten 1 Jahr. Bei kaufmännischen Abnehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 1.200 Betriebsstunden, längstens jedoch 1 Jahr, bei einem Geräte-einsatz im Mehrschichtbetrieb 6 Monate seit Auslieferung der Geräte. Für Ersatzteilverkäufe beträgt die Gewährleistungsfrist jedoch 600 Betriebsstunden, längstens 6 Monate, sowie bei Verwendung im Mehrschichtbetrieb 3 Monate seit Auslieferung.
5.5 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt darüber hinaus,
a) bei Änderung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Kunden ohne unsere schriftliche Einwilligung,
b) bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Kunden,
c) bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen und Wartungsanweisungen,
d) bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind,
e) wenn ein Kunde uns zur Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten bzw. Ersatzlieferung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt,
f) bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln und
g) bei Verwendung von Ersatzteilen, die von uns nicht ausdrücklich freigegeben wurden.
5.6 Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.
5.7 Ist der Kunde Kaufmann, so gilt die Haftungsfreizeichnung gleichwohl, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurde, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht.
Daneben ist gegenüber einem Kaufmann die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, nicht untypischen Schaden begrenzt.
§6 Gesamthaftung
6.1 Soweit gemäß Ziffer 5 unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §823 BGB.
6.2 Die Regelung gemäß Ziffer 6.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß den §§1, 4 Produkthaftungsgesetz oder im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
6.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§7 Preise und Zahlungen
7.1 Maßgebend sind die von uns genannten Preise. Nur im nichtkaufmännischen Verkehr ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk bzw. Lager ausschließlich Verpackung. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und von uns nicht zurückgenommen. Die Versandkosten sowie Mehrkosten für erbetenen Eil- oder Expressversand hat der Kunde zu tragen.
7.2 Wir behalten uns im kaufmännischen Rechtsverkehr das Recht vor, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises anzuheben. Im Rechtsverkehr mit Nichtkaufleuten haben wir bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten das Recht, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsverein-barungen oder Materialpreiserhöhungen, zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem nichtkaufmännischen Kunden ein Kündigungsrecht zu.
7.3 Zahlungen des Kunden haben innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf ein von uns benanntes Konto zu erfolgen.
7.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Durch die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
7.5 Kommt ein Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist.
7.6 Ab Verzugseintritt zahlt der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Ist der Kunde kein Verbraucher, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Sofern wir einen höheren Schaden nachweisen, können wir dessen Ersatz verlangen.
7.7 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Gegenständen vor.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die verkauften Gegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, über die Kaufsachen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verfügen. Eine Weiterverfügung an solche Endabnehmer, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgelt-Forderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben, ist dagegen nicht statthaft. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Kunden ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.
Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer), die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an uns ab. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht.
Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung widerruflich zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
8.5 Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.6 Wird die Kaufsache (Vorbehaltsware) mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
8.7 Für die nach den Ziffern 8.5 und 8.6 in unserem Eigentum stehenden Sachen oder Miteigentumsanteile gilt im übrigen das gleiche wie für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.9 Erfüllt der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung seine Leistungspflicht nicht, sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen und zu verwerten. Ein Rücktritt liegt darin nur dann, wenn auf den Vertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, es sei denn, wir einigen uns mit dem Kunden, diesem den gewöhnlichen Verkaufwert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten.
§9 Anwendbares Recht, Erfüllungsort
9.1 Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf (Convention on the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
9.2 Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist Bremerhaven.
§10 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand, auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen (auch für Wechsel- und Scheckklagen), ist das für Bremerhaven zuständige Gericht, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. Wir haben auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Bremerhaven, im Juli 2009